Wir stehen gern für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
Auf dieser Seite können Sie einige Daten und Fakten zur Pflegeversicherung einsehen. Ihr zuständiger Orts- bzw. Kreisverband wird Sie natürlich individuell auf Ihre Situation zugeschnitten beraten.
Als Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden Sie, Ihr nicht berufstätiger Ehepartner und Ihre Kinder automatisch Mitglied einer Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Eine Antragstellung ist hierfür also nicht notwendig. Dies gilt auch dann, wenn Sie freiwilliges Mitglied einer Kasse sind. In diesem Fall haben Sie jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit zu werden und eine private Pflegeversicherung abzuschließen.
Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit bzw. Behinderung einen erheblichen oder höheren Hilfebedarf für die Dauer von mindestens sechs Monaten hat. Die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt, dazu muss der Versichterte im vorfeld einen Antrag stellen. Als Instrument empfielt hat sich das führen eines individuelle Pflegetagebuches, um daraufhin die Versorgungbedarfe zu ermitteln.
Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit sind die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen:
1. Mobilität
Wie selbständig kann der Mensch sich fortbewegen und seine Körperhaltung ändern?
2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Wie findet sich der Mensch in seinem Alltag örtlich und zeitlich zurecht? Kann er für sich selbst Entscheidungen treffen? Kann die Person Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen?
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Wie häufig benötigt der Mensch Hilfe aufgrund von psychischen Problemen wie etwa aggressives oder ängstliches Verhalten?
4. Selbstversorgung
Wie selbständig kann sich der Mensch im Alltag selbst versorgen bei der Körperpflege, beim Essen und Trinken?)
5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Wie aufwändig ist die Unterstützung beim Umgang mit der Krankheit und bei Behandlungen, zum Beispiel bei Medikamentengabe oder Verbandswechsel?
6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Wie selbständig kann der Mensch noch den Tagesablauf planen oder Kontakte pflegen?
Eine Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen ergibt einen Gesamtpunktwert und damit die Höhe des Pflegegrads.
Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte
(geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
(erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
(schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte
(schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten)
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte
(schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung)
Körperpflege
u.a. Waschen, Duschen, Zahnpflege, Rasieren, Blasen- und Darmentleerung
Ernährung
das mundgerechte Zubereiten und/ oder die Aufnahme der Nahrung
Mobilität
u.a. Aufstehen/Zubettgehen, Be- und Entkleiden, Gehen, Stehen und das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Haushalt
u.a. Einkaufen, Kochen, Spülen, Wäschewaschen und Wohnungsreinigung
Es gibt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen. Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft bezeichnet.
Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt, ist eine Kombinationsleistung nötig. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Pflegeberatungseinsatz durch eine Pflegeeinrichtung abzurufen - in den Pflegegraden 1 bis 3 mindestens einmal halbjährlich, in den Graden 4 und 5 mindestens einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Die Rot-Kreuz-Sozialstation vor Ort übernimmt diese Aufgabe gerne. Auch die Pflegeberatung können wir qualifiziert vornehmen.
Nicht nur Familienangehörige, wie z.B. Großeltern oder Kinder können Pflegepersonen sein, sondern auch andere Personen, wie z.B. Freunde oder Nachbarn, die nicht erwerbsmäßig pflegen.
Erbringt die Pflegeperson mindestens 14 Stunden Hilfeleistung in der Woche und arbeitet nicht mehr als 30 Stunden in dieser, kann eine Altersabsicherung abgeschlossen werden. Diese muss durch den Medizinischen Dienst der Kranken-kasse festgestellt werden.
Für die Pflegeperson wird ein Beitrag zur Rentenversicherung gezahlt, der je nach Pflegebedürftigkeit zwischen 99 Euro und 259 Euro liegt. Außerdem ist der Pflegende während seiner Tätigkeit gesetzlich unfallversichert.
Seit Januar 1996 muss eine Vorversicherungszeit erfüllt werden, die derzeit ein Jahr beträgt. Damit erhält nur die pflegende Person Leistungen, die in diesem Zeitraum der Solidargemeinschaft der Pflegekasse angehört hat. Familienversicherte Kinder brauchen keine Vorversicherungszeit nachzuweisen.
Der Medizinische Dienst (MDK) prüft im Auftrag der Kassen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden und wenn ja, in welchen Pflegegrad der Versicherte eingestuft wird. Die für Sie zuständige Dienststelle des MDK wird Ihnen von der Pflege- oder Krankenkasse genannt. Der MDK wird dann direkt mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Der Beurteilung durch den MDK kann widersprochen werden. Dieser Widerspruch muss bei der Pflegekasse formlos, aber schriftlich innerhalb von vier Wochen eingereicht werden.
Für den pflegebedingten Umbau der Wohnung gibt es weitere Zuschüsse, die über die normalen Pflegeleistungen hinausgehen. Die Höhe der Zuschüsse kann je nach Maßnahme bis zu 4.000 Euro betragen. Ein angemessener Eigenanteil wird aber ebenfalls berücksichtigt. Die Zuschüsse werden nur gezahlt, wenn Finanzierungsleistungen der anderen Sozialleistungsträger ausscheiden.
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist gesetzlich festgelegt. Er beträgt 2,55 % vom Bruttolohn. Seit dem 1.1.2005 müssen Versicherte und Rentner ohne Kinder einen um 0.25 % erhöhten Beitrag zahlen.
Können Angehörige, Freunde oder Nachbarn die Pflege nicht übernehmen, fragen Sie den Kreisverband ihres Deutschen Roten Kreuzes.
Bei Hausbesuchen werden die auf Ihre Bedürfnisse abgestimmten Hilfen für Pflege, Hauswirtschaft und ergänzende Hilfen besprochen und später dann von qualifizierten Mitarbeitern zuhause bei Ihnen erledigt. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben.
Viele Pflegedienste des Deutschen Roten Kreuzes haben die Anerkennung als zugelassener ambulanter Pflegedienst im Rahmen des Bestandschutzes durch die Pflegekassen. Neben der häuslichen Pflege werden oft auch ergänzende Dienstleistungen wie z. B. der Menübringdienst oder hauswirtschaftliche Hilfen angeboten.